top of page
  • Alle Minderjährigen müssen eine schriftliche, von ihren Eltern oder der für sie verantwortlichen Person unterzeichnete Genehmigung vorlegen.

  • Eine bereits begonnene Miete ist in voller Höhe fällig und nicht erstattungsfähig.

  • Eine Kaution ist erforderlich.

  • Die Vorlage eines Ausweises ist obligatorisch.

  • Die Kaution kann in keinem Fall zur Deckung einer Mietverlängerung verwendet werden.

  • Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte pfleglich zu nutzen. Der Mieter haftet persönlich für Personen- und Sachschäden, die er durch die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mietgeräte verursacht (Artikel 1383 und 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Im Falle eines Diebstahls oder Unfalls ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei oder der Gendarmerie zu erstatten und der Vermieter zu benachrichtigen. Im Falle eines Diebstahls oder eines von ihm zu vertretenden Unfalls hat der Mieter bzw. seine Versicherung den dem Vermieter entstandenen Schaden (Wiederbeschaffungswert der Geräte und Gewerbeschaden) zu ersetzen. In diesem Fall verbleibt die Kaution auf dem Konto des Vermieters und wird zur Entschädigung des Schadens verwendet. Die Versicherung „Haushaltsvorstand“ deckt Schäden ab, die der Mieter oder seine minderjährigen Kinder an Dritten verursachen. Der Vermieter ist nicht gegen Diebstahl der gemieteten Geräte versichert.

  • Es ist untersagt, die gemietete Ausrüstung zu verändern, größere Reparaturen durchzuführen, sie unterzuvermieten (außer an Profis), einen anderen Passagier als ein kleines Kind zu befördern, sofern ein zugelassener Sitzplatz vorhanden ist, und die Miete ohne vorherige Vereinbarung zu verlängern. Ansonsten gilt für die gesamte Mietdauer der Ausgangspreis.

  • Bei erheblicher Verschlechterung der Ausstattung wird ein Abzug von der Kaution vorgenommen.

  • Mit der Annahme und Unterzeichnung des Vertrags erkennt der Mieter an, dass er die Miete bis zur vollständigen Rückgabe der Ausrüstung in seiner alleinigen Verantwortung übernimmt.

  • Gemäß Artikel L. 612-1 des Verbrauchergesetzbuchs hat der Verbraucher vorbehaltlich Artikel L. 152-2 des Verbrauchergesetzbuchs die Möglichkeit, innerhalb einer kürzeren Frist einen Antrag auf eine gütliche Lösung durch Mediation einzureichen als ein Jahr ab der schriftlichen Beschwerde an den Fachmann.

 

            Diese Einrichtung hat durch die unter der Nummer CS0001571/2009 registrierte Mitgliedschaft SAS Médiation                      Lösung als Konsumvermittlungsstelle.

 

            Um den Vermittler zu kontaktieren, muss der Verbraucher seine Anfrage wie folgt stellen:

            - Entweder schriftlich an:

            Sas-Mediationslösung

            222 chemin de la Sheepfold

            01800 Saint Jean de Niost

            Solch. 04 82 53 93 06

 

            - Entweder per E-Mail an: contact@sasmediationsolution-conso.fr

 

            - Entweder durch Ausfüllen des Online-Formulars mit dem Titel „An den Mediator verweisen“ auf der Website.                                                                     Website https://www.sasmediationsolution-conso.fr

bottom of page